Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.02.2025

I. Geltungsbereich, Auftragserteilung, Vertragsschluss

  1. Aufträge und Vertragsverhältnisse werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Diesen hier genannten Bedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Bei Widerspruch gegen die hier aufgeführten Bedingungen seitens des Auftraggebers kommt kein Vertragsverhältnis zustande.
  2. Mit Annahme eines Angebotes oder dem Erhalt einer Auftragsbestätigung, spätestens bei Erhalt der ersten Lieferung oder Leistung anerkennt der Auftraggeber diese AGB. Mündliche Absprachen gelten nur insoweit, wie sie die operative Erfüllung der Leistung oder Lieferung bedingen.
  3. Vor Auftragserteilung erstellt die Auftragnehmerin im Regelfall ein Angebot. Das Angebot richtet sich nach den bis dahin der Auftragnehmerin bekannten Voraussetzungen und Daten für die zu erbringenden Leistungen. Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind nicht bindend.
  4. Angebote und die darin enthaltenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die den Auftrag betreffenden Voraussetzungen und Daten unverändert bleiben wie zur Zeit der Angebotserstellung bekannt, längstens sechs Wochen nach Angebotserstellung. Nachträgliche Änderungen, insbesondere Erweiterungen des Auftrages auf Veranlassung oder Anfrage des Auftraggebers einschließlich der dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Material- und Kommunikationskosten werden durch die Auftragnehmerin pauschal in ein Angebot inkludiert oder nach Aufwand gesondert berechnet. Liefer-, Fracht- und Portokosten werden gesondert berechnet.
  6. Die etwaige Einbringung oder Mitarbeit gleich welcher Art des Auftraggebers beeinflusst weder das Angebot noch die Rechnung. Mitwirkungspflichten wie die Bereitstellung oder Lieferung von Dateien oder Dokumenten sind Bestandteil des Vertrages. Verschuldet der Auftraggeber durch Verzögerung oder Unterlassen seiner Mitwirkungs- pflichten zeitliche oder qualitative Abweichungen des Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzulasten. Daraus resultierende Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu zahlen. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Haftungsansprüche gegen die Auftragnehmerin ergeben sich daraus nicht. Etwaige vereinbarte Lieferfristen werden bei Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgelöst.
  7. Bei Anfragen zu konzeptionellen Leistungen, bei denen das Zustandekommen eines Auftrages nur durch bereits im Vorfeld einer Auftragserteilung zu erbringende Leistungen durch die Auftragnehmerin erreicht werden kann, sind die für diese Vorleistungen durch die Auftragnehmerin in Rechnung gestellten Kosten jedenfalls vom Anfragen- den zu tragen, auch falls aus der Anfrage kein Auftrag erwächst oder zustande kommt.
  8. Für alle in jeglicher Form im Vorfeld eines Auftrages mit dem Ziel des Vertragsschlusses präsentierten Leistungen und Arbeiten, insbesondere Ideen und konzeptionelle Ansätze, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin verwendet werden. Ausdrücklich behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Urheberrechte vor und wird diese ggf. geltend machen.

II. Auftragsabwicklung, Zahlungsbedingungen, Urheberrechte

  1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die sich aus dem Auftrag ergebenen zu erbringenden Leistungen selbst zu erbringen, Dritte damit zu beauftragen und durch Dritte erbringen zu lassen.
  2. Auch Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Beauftragung von Fotografen, Stylisten, Designern u. ä sowie die Produktion von Erzeugnissen sind gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich und für den jeweils betreffenden Fall eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die hierzu von der Auftragnehmerin zu erteilenden Aufträge können auf eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers erteilt werden. Der Auftraggeber erteilt hierfür ausdrücklich seine Vollmacht.
  3. Gleich welcher Art seitens des Auftraggebers eingelieferte Dateien, Vorlagen oder sonstige Mittel zur Erfüllung des Auftrages oder Arbeitsmittel, die im Rahmen der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer auf dessen Veranlassung erstellt werden, werden oder bleiben Eigentum der Auftragnehmerin. Eine Herausgabe- oder Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
  4. Die Auftragnehmerin ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet.
  5. Im Rahmen von geistig-kreativen Aufträgen besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern diese dem Auftrag und den damit verbundenen und mitgeteilten Zielen des Auftraggebers offensichtlich entsprechen. Mehrkosten, die sich aus Änderungen oder über die eingeräumten Korrekturmöglichkeiten hinausgehende Wünsche des Auftraggebers entstehen, werden diesem in Rechnung gestellt. Den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten und Leistungen behält die Auftragnehmerin.
  6. Gerät die Auftragnehmerin in Verzug, so ist ihr eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann der Auftraggeber vom Ver- trag zurücktreten.
  7. Nicht durch die Auftragnehmerin verschuldete Verzögerungen und Störungen sowie bei allen Fällen höherer Gewalt bei ihr oder von ihr beauftragen Dritten oder Zulieferern berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
  8. Die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin. Rechnungen sind falls nicht anders vereinbart sofort ohne Abzug zu zahlen, spätestens sieben Tage nach Rechnungserhalt.
  9. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, jederzeit Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Angebotes zu verlangen. Eine Auftragsbearbeitung beginnt erst nach Leistung einer ggf. vereinbarten Vorauszahlung.
  10. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen oder seinerseits zu erbringenden Leistungen in Verzug, kann die Auftragnehmerin jederzeit vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Bei vereinbarten turnusmäßigen Zahlungen ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, wenn eine Zahlung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt. Die weiteren Zahlungsverpflichtungen bleiben davon unberührt.
  11. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
  12. Bei Aufträgen, die nicht nur durch eine technische Arbeitsleistung erfüllt werden, sondern eine geistig-kreative Leistung erfordern, verbleiben die Urheberrechte bei der Auftragnehmerin. Sämtliche von der Auftragnehmerin angefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. gelten für die Vertragsparteien als urheber- rechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, auch dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen.
  13. Die Auftragnehmerin überträgt ausweislich die für die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber benötigten Nutzungsrechte und berechnet bei Nutzung der Leistung diese orientiert an der vereinbarten angemessenen Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Design, verhandelt zwischen den Tarifpartnern Selbständige Designstudios Deutschland e.V. und Allianz deutscher Designer e.V. Über die vereinbarten oder berechneten Nutzungsrechte hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistungen und Arbeiten zu verwenden. Eine über die ausgewiesenen Nutzungsrechte hinausgehende Nutzung ist schriftlich durch die Auftragnehmerin zu bestätigen. Sind durch die Auftragnehmerin Nutzungsrechte Dritter eingeholt und erworben worden, werden diese im notwendigen Umfang an den Auftraggeber übertragen. Die Nutzungsrechte sind erst mit Zahlung aller mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und Kosten übertragen.
  14. Im Zweifel und bei fehlender Verständigung über die Nutzungsrechte räumt die Auftragnehmerin lediglich die nicht ausschließliche Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Einsatzes gestaffelt an Menge oder Auflage gegen Entgelt ein. § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Eine Weiterverarbeitung ist ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht gestattet. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber verpflichtet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich aufgerufenen Honorars an die Auftragnehmerin zu zahlen.
  15. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, entgeltpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Auftragnehmerin. Über den Umfang der Nutzung steht der Auftragnehmerin ein Auskunftsanspruch zu.
  16. Bei Veröffentlichungen kann die Auftragnehmerin verlangen, in üblicher Form als Urheberin genannt zu werden. Die Auftragnehmerin darf die von ihr entwickelten Leistungen angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag zur Eigenwerbung publizieren.

III. Haftung, Gewährleistung

  1. Die Auftragnehmerin haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat; für verschuldete Vermögensschäden dabei nur bis zur Höhe der dafür geschlossenen Versicherung.
  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Die Auswahl Dritter erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
  3. Ist die Auftragnehmerin gemäß Auftrag zum Versand verpflichtet, übernimmt die Auftragnehmerin diesen mit höchster Sorgfalt, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an die den Transport durchführende Person auf den Auftraggeber über.
  4. Durch die Auftragnehmerin gelieferte Arbeiten und Leistungen sind durch den Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls vor einer Weiterverarbeitung zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzumelden. Unterbleibt die Anzeige der Mängel, besteht kein Schadensersatzanspruch.
  5. Bei durch die Auftragnehmerin verschuldeten Mängeln ist dieser eine angemessene Frist zur Korrektur und Nachbearbeitung einzuräumen.
  6. Keine Haftung besteht bei Fehlern, die aus Druckvorlagen oder Reinzeichnungsvorlagen ersichtlich sind, eine Freigabe hierzu durch den Auftraggeber jedoch erteilt wurde. Geringfügige Farbabweichungen, im Besonderen aufgrund unterschiedlicher Wiedergabe von Farben auf Monitoren oder Druckmaterialen, sowie zwischen Vordruck und Auflagendruck, stellen keinen Haftungsanspruch dar.
  7. Schadensersatzansprüche wegen Mängel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für Beeinträchtigungen des weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Vorgenannte Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  8. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzug sind beschränkt auf die Auftragshöhe der durch die Auftragnehmerin selbst zu erbringenden oder erbrachten Leistungen, ausschließlich Material und Vorleistung.
  9. Genannte Haftungsbeschränkungen gelten für alle Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen ab einer Auflage von 100 Stück von bis zu 15% stellen keinen Schadensersatzanspruch dar.
  11. Der Auftraggeber versichert, dass er zur beabsichtigen und angefragten Verwendung aller von ihm gelieferten Daten und Vorlagen berechtigt ist. Von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin ausdrücklich frei.
  12. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Auftragnehmerin erarbeiteten und durchgeführten Leistungen trägt der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet auf ihr bekanntwerdende rechtliche Risiken hinzuweisen. Handelt die Auftragnehmerin auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geht das Risiko möglicher wettbewerbs- oder urheberrechtlicher Verstöße auf den Auftraggeber über.
  13. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, etwaige Verstöße gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht zu prüfen. Erachtet die Auftragnehmerin eine rechtliche oder anderweitige Prüfung im Rahmen des Auftrages für notwendig, sind die Kosten für die Prüfung durch eine sachverständige Person durch den Auftraggeber zu tragen.

IV. Schlussbemerkungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Berlin. Es gilt deutsches Recht.